BGer 4A_1/2025 vom 7. August 2025
Haftpflicht; zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit einer Abstimmung in der Stockwerkeigentümerversammlung; Architektenvertrag; Art. 41 OR
Zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit einer Abstimmung in der Stockwerkeigentümerversammlung – Nach einem ersten Verfahren betreffend strittiger Arbeiten in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft wird eine neue Klage gegen den Architekten erhoben, der zugleich Geschäftsführer einer Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer war. Die Ansprüche stützen sich darauf, dass der Architekt trotz des Interessenkonflikts an der Generalversammlung abgestimmt hat. Die Klage wurde vom Kantonsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass im ersten Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen worden sei. Nach Ansicht des Bundesgerichts kann eine Gegenpartei oder ein Dritter im Verfahren verpflichtet sein, die nicht durch die Parteientschädigung gedeckte Anwaltskosten zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen für eine ausservertragliche oder vertragliche Haftung erfüllt sind. Die Vorinstanz durfte sich daher nicht darauf beschränken, auf das Fehlen von Parteientschädigung zu verweisen, um den Ausgang des Rechtsstreits als entschieden zu betrachten. Sie hätte prüfen müssen, ob der Architekt ausservertraglich haftbar war, d. h. ob die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt waren (E. 5.3).