BGer 5A_138/2024 vom 10. Juli 2025

Miteigentum; Rechtskraft von Beschlüssen der Miteigentümerversammlung; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO

Rechtskraft von Beschlüssen der Miteigentümerversammlung (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) – Im vorliegenden Fall hat ein Miteigentümer zehn Beschlüsse der Miteigentümerversammlung angefochten. In der Berufung hat er auf die Anfechtung eines der in erster Instanz bestätigten Beschlüsse verzichtet und die Anfechtung der übrigen Beschlüsse aufrechterhalten. Die Tatsache, dass sich der Eigentümer mit dem erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf einen der Beschlüsse abgefunden hatte, schloss eine Prüfung der formellen Gültigkeit der anderen Beschlüsse durch das Kantonsgericht nicht aus, d. h. in diesem Fall die Frage, ob die Versammlung rechtswidrig abgehalten worden war. Die Frage der formellen Gültigkeit der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse betrifft nämlich nicht die rechtliche Konsequenz der Nichtigerklärung, auf die der Miteigentümer in der Berufung verzichtet hat, sondern ihre rechtliche Begründung, die nicht Teil der Rechtskraft ist (E. 3.3).

Miteigentum

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Verfahren

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