BGer 6B_862/2024 vom 10. Juni 2025

Strafrecht; Übertretung gegen das Baurecht; Verjährung; Art. 61 BauG/VS; 97-98 StGB

Berechnung der Verjährungsfristen – Die Berechnung der Verjährungsfristen für den kantonalen Verstoss gegen das Baugesetz (Art. 61 BauG/VS) erfolgt anhand der Artikel 97–98 StGB, die als ergänzendes kantonales Recht anwendbar sind (E. 3.2). Ein Bauvorhaben, das Gegenstand einer einzigen Baubewilligung ist, bildet eine Einheit, unabhängig von seiner Grösse, der Vielfalt der geplanten Arbeiten und der Notwendigkeit, diese in mehreren Etappen durchzuführen. Somit ist keine der Handlungen des Architekten, der mehrfach die genehmigten Pläne ausgeschlossen hat, verjährt. Es handelt sich nicht um mehrere separate Übertretungen, sondern um verschiedene Handlungen im Rahmen ein und desselben Übertretung, die erst mit der Fertigstellung des genehmigten Bauwerks vollständig vollendet ist (E. 3.4).

Strafrecht

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