BGer 4A_599/2024 vom 26. Mai 2025
Schuldbetreibung; Provisorische Rechtsöffnung und durch eine Hypothek gesicherte Forderung; Art. 82 SchKG
Provisorische Rechtsöffnung und durch Schuldbrief gesicherte Forderung – Eine provisorische Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn sowohl die Forderung aus dem Schuldbrief als auch die zugrunde liegende Kausalforderung fällig sind, da der Gläubiger zur Verwertung des Grundpfandrechts erst berechtigt ist, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Im vorliegenden Fall räumt der Darlehensvertrag der Bank ein ausserordentliches Kündigungsrecht ein, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung von Zinsen, Amortisationen, Provisionen, Entschädigungen oder sonstigen Nebenkosten während mehr als 30 Tagen im Verzug befindet. In grammatikalischer Auslegung dieser Vertragsklausel gelangt das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zum Schluss, dass der Verzug im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern muss. Folglich war die durch ein Grundpfandrecht gesicherte Kausalforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig, und die provisorische Rechtsöffnung ist zu verweigern (E. 5.5–5.6).