BGer 2C_153/2024 vom 25. Februar 2025
Eigentum/Besitz; Widerruf der Erwerbsbewilligung; Art. 25 BewG
Widerruf der Erwerbsbewilligung (Art. 25 BewG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Der Widerruf der Erwerbsbewilligung ist nach Gewährung einer angemessenen Frist gerechtfertigt, wenn die zur Erfüllung einer in der ursprünglichen Verfügung vorgesehenen Auflage erforderlichen Arbeiten nach 19 Jahren immer noch nicht durchgeführt worden sind. Die Situation kann nämlich nicht mehr als vorübergehend angesehen werden (E. 5.4).