BGer 5A_512/2025 vom 28. Juli 2025
Bauhandwerkerpfandrecht; Vollmacht; Art. 68 Abs. 3 ZPO
Vollmacht (Art. 68 Abs. 3 ZPO) – Die Tatsache, dass eine alte, nicht verfahrensspezifische Vollmacht mit unleserlicher Unterschrift im Verfahren zur vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts akzeptiert wurde, verpflichtet das Gericht nicht, dies auch im Verfahren zur endgültigen Eintragung zu tun. Es handelt sich nämlich um zwei getrennte Verfahren, die sich in ihrer Art und ihrem Gegenstand unterscheiden und von verschiedenen Gerichten beurteilt werden (E. 5).