BGer 5D_63/2024 vom 7. Juli 2025

Dienstbarkeit; Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 738 ZGB

Auslegung einer Dienstbarkeit – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). Wenn der Wortlaut der Eintragung im Grundbuch und des Dienstbarkeitsvertrags nicht eindeutig ist, muss das Ziel berücksichtigt werden, das sich aus dem Erwerbsgrund ergab oder objektiv erkennbar war. Im vorliegenden Fall verstösst die Errichtung von Absperrungen auf Grundstücken, die nicht von der Dienstbarkeit betroffen sind, aber dennoch verhindern, dass ein Teil der Grundstücke über die Durchfahrt an eine öffentliche Strasse gelangt, nicht gegen die Dienstbarkeit, da diese zum Zweck der Nutzung eines Parkplatzes und nicht zur Schaffung einer Zufahrt in dieser Verkehrsrichtung begründet wurde (E. 4.3).

Allgemein bekannte Tatsachen und Grundbuch – Die Eigenschaft als Eigentümer einer Parzelle oder die Breite einer Strasse sind allgemein bekannte Tatsachen, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind (E. 4.3).

Dienstbarkeit

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