BGer 4A_618/2023 vom 6. Juni 2025
Architekturvertrag; Vertretung bei fehlender interner Vollmacht; Art. 33 Abs. 3 OR
Vertretung ohne interne Vollmacht (Art. 33 Abs. 3 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Wer den Anschein einer Vertretungsbefugnis erwecken lässt, ist an die in seinem Namen vorgenommenen Handlungen gebunden. Es muss eine Mitteilung der Vollmacht durch den Vertretenen an den Dritten (externe Vollmacht) vorliegen, die über die dem Vertreter tatsächlich übertragenen Befugnisse (interne Vollmacht) hinausgeht, und der Dritte muss gutgläubig sein. Die Mitteilung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen ; sie ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Vertretene der Mitteilung bewusst ist, sofern sie ihm aufgrund der ihm bekannten oder hätte bekannten Umstände objektiv zuzurechnen ist (E. 4.4.3).
Im vorliegenden Fall hat der Architekt zwei Verträge im Namen des Bauherrn ohne interne Vollmacht abgeschlossen. Der Bauherr wird zur Zahlung der in diesen Verträgen vorgesehenen Beträge verurteilt, da er stillschweigend den Anschein erweckt hat, dass ein Vertretungsverhältnis bestand (E-Mail-Austausch mit dem Dritten und dem Architekten sowie Unterzeichnung der vom Dritten vorbereiteten Vereinbarung über die Nutzung der Erdbebensicherheit der Bauwerke) (E. 4.2 und 4.4.4).