BGer 5A_34/2025, 5A_43/2025 vom 9. Mai 2025
Schuldbetreibung; Zahlungsweise und Fristsetzung bei der Versteigerung; Art. 136 SchKG
Zahlungsweise und Fristsetzung bei der Versteigerung – Art. 136 Abs. 1 SchKG sieht vor, dass der Betreibungsbeamte die Zahlungsweise in den Versteigerungsbedingungen festlegt und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen kann. Ist in den Verkaufsbedingungen eine Zahlungsfrist vorgesehen, schuldet der Zuschlagsempfänger 5 % Zinsen auf den noch ausstehenden Betrag. Diese Zinsen werden ebenso wie die Zinsen aus den zur Einhaltung der Zahlungsfrist gestellten Sicherheiten unter den Pfandgläubigern im Verhältnis ihrer Forderungen verteilt, unabhängig davon, ob diese nach der Verteilung der Erträge gedeckt sind oder nicht (E. 2.3.1).