BGer 5A_31/2025 vom 9. Mai 2025
Schuldbetreibung; Beschwerde gegen die Versteigerung einer Liegenschaft; Rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen; Art. 230 OR; 17, 132a, 143a SchKG; 25 ff. VZG
Beschwerde gegen die Versteigerung einer Liegenschaft – Wiederholung der Grundsätze. Rechtswidrige oder gegen die guten Sitten verstossende Handlungen – Art. 230 OR schützt die Teilnehmer einer Versteigerung vor einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Es ist verboten, den Wettbewerb in unlauterer Weise, d. h. durch Täuschung oder auf andere Weise, die gegen den guten Glauben verstösst, zu beeinflussen (E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist die Tatsache, dass der Zuschlagsempfänger eine Stellungnahme zu den Folgen des Fehlens einer Sichtschutzdienstbarkeit für einen potenziellen Käufer des Grundstücks abgibt, offensichtlich nicht als Täuschung zu werten. Insgesamt hat das Amt lediglich in aller Transparenz und unvoreingenommen die Position jedes Beteiligten zu einem dinglichen Rechtsstreit wiedergegeben, dessen Existenz niemand bestreitet (E. 6.3).
NB : Das Urteil des BGer 5A_40/2025 betrifft denselben Fall mit ähnlichen Rügen und dem gleichen Ergebnis.