BGer 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025
Öffentliche Beschaffungswesen; Eignungskriterien; Bietergemeinschaft; Subunternehmer; Art. 31 IVöB
Eignungskriterien – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Bietergemeinschaften und Subunternehmer – Gemäss Art. 31 Abs. 1 und 3 IVöB sind Bietergemeinschaften und Subunternehmer zulässig, sofern dies nicht in der Ausschreibung oder den entsprechenden Unterlagen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Die charakteristische Leistung muss grundsätzlich vom Bieter erbracht werden. Inwieweit die Mitglieder einer Bietergemeinschaft die Eignungskriterien einzeln erfüllen müssen, ergibt sich in erster Linie aus den Ausschreibungsunterlagen. Im vorliegenden Fall sieht die Ausschreibung ausdrücklich vor, dass Bietergemeinschaften zugelassen sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass eine Gesellschaft, die keine Bauleistungen, sondern ausschliesslich Transportleistungen erbringt, in einer Bietergemeinschaft zur Teilnahme an der Ausschreibung zugelassen wird, obwohl sie die Eignungskriterien nicht erfüllt (E. 3.3).