BGer 2C_292/2024 vom 30. April 2025

Öffentliche Beschaffungswesen; Massgeblicher Zeitpunkt für die Eignungskriterien; Auslegung der Ausschreibungsunterlagen; Qualifikationskriterien; Art. 42, 58 IVöB; 20 OR

Massgebender Zeitpunkt für die Eignungskriterien – Die Eignungskriterien müssen grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung erfüllt sein. Die Ausschreibung kann jedoch aus praktischen Gründen, die mit der Marktlage zusammenhängen, etwas anderes vorsehen. Dies muss die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich angeben oder es muss sich aus deren Auslegung klar ergeben (E. 1.1.3.1).

Auslegung der Ausschreibungsunterlagen – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2-3.2.3). Qualifikationskriterien – Die Qualifikationskriterien für das Personal sind grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, sodass die Nichterfüllung eines einzigen Qualifikationskriteriums zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen muss, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und der Ausschluss wäre unverhältnismässig (E. 3.2). Wenn die Ausschreibungsunterlagen keinen Hinweis auf den massgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung eines Qualifikationskriteriums enthalten, ist ein Bieter, der das Kriterium zum Zeitpunkt der Einreichung nicht erfüllte, aber zum Zeitpunkt der Vergabe erfüllte, nicht auszuschliessen (E. 3.4.1–3.4.2).

Öffentliche Beschaffungswesen

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