BGer 1C_515/2024 vom 30. April 2025
Eigentum/Besitz; Gesetzliches Vorkaufsrecht; Art. 26 BV
Gesetzliches Vorkaufsrecht – Die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts an einer Liegenschaft durch eine Körperschaft stellt eine schwerwiegende Einschränkung des Eigentumsrechts gemäss Art. 26 Abs. 1 BV dar (E. 3.3). Ein Vorkaufsrecht kann einen Miteigentumsanteil zum Gegenstand haben. Eine Garage, die sich auf einem anderen Grundstück als dem Hauptgebäude befindet, das Gegenstand des Vorkaufsrechts ist, kann tatsächlich als zu diesem Gebäude gehörig angesehen werden, wenn sie nach den Parkplatzvorschriften eine notwendige Einrichtung desselben darstellt. Sie kann daher von der Körperschaft mittels des gesetzlichen Vorkaufsrechts erworben werden (E. 3.4).