BGer 5A_107/2025 vom 11. Juni 2025
Eigentum/Besitz; Klage auf Berichtigung des Grundbuchs; Art. 975 ZGB
Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Vorbehaltlich der in einem besonderen Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle kann die Löschung oder Berichtigung eines unrichtigen Eintrags im Grundbuch nur durch das Zivilgericht angeordnet werden. Das Vorliegen einer vollstreckbaren Verfügung, wie beispielsweise die Eintragung eines öffentlich-rechtlichen Pfandrechts zur Sicherung der Zahlung von Erschliessungsabgaben, hebt die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht vorbehaltlos auf. Diese sind befugt, über eine öffentlich-rechtliche Frage im Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden, solange die zuständigen Verwaltungsbehörden noch nicht endgültig darüber entschieden haben. Sie können auch im Vorabentscheidungsverfahren über die absolute Nichtigkeit von Verwaltungsentscheiden entscheiden (E. 4.2.1).