BGer 5A_82/2025 vom 19. Juni 2025
Stockwerkeigentum; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung; Aufteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten; Gleichbehandlung und StWE; Gerichtskosten und StWE; Art. 75, 712h, 712m ZGB
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 75, 712m ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3). Aufteilung der gemeinsamen Kosten und Lasten (Art. 712h) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1-4.2). Wenn das Reglement vorsieht, dass die gemeinsamen Kosten und Lasten entweder nach Anteilen oder auf die zehn Teile aufgeteilt werden können, kann die Stockwerkeigentümerversammlung ohne Angabe von Gründen die zweite Option wählen. Im vorliegenden Fall lässt der Wortlaut des Reglements nicht erkennen, dass die erste Option die Regel und die zweite die Ausnahme darstellt (E. 4.5.2–4.5.3).
Gleichbehandlung und StWE – Die Achtung des Mehrheitsprinzips erfordert eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung von Beschlüssen der Gemeinschaft. Obwohl der Gleichbehandlungsgrundsatz in Stockwerkeigentümergemeinschaften gilt, sind Unterscheidungen zwischen Stockwerkeigentümern zulässig und oft notwendig. Eine Unterscheidung verstösst nur dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es keinen objektiven Grund dafür gibt (E. 4.5.4).
Gerichtskosten und StWE – Die Kosten von Gerichtsverfahren, an denen die Gemeinschaft Partei ist, sind Verwaltungsaufwendungen im Sinne von Art. 712h Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Der Stockwerkeigentümer, der auf Aufhebung geklagt hat und unterliegt, hat die vom Gericht festgesetzten Kosten zu tragen und beteiligt sich mit seinen Beiträgen auch an den Kosten, die der Gemeinschaft obliegen. Offen bleibt, ob der Stockwerkeigentümer, der im Aufhebungsprozess obsiegt, dennoch zur Beteiligung an den Kosten der unterlegenen Gemeinschaft verpflichtet werden kann (E. 3.2).