BGer 5A_69/2025 vom 24. Juni 2025

Dienstbarkeit; Ausübung des vorzeitigen Rücktrittsrechts von einem Baurecht; Art. 779f ff. ZGB; 107-108 OR

Ausübung des vorzeitigen Rücktrittsrechts von einem Baurecht – Wie im BGE 150 III 69, erlassen in derselben Rechtssache, festgestellt, sind die Art. 107–108 OR auf die Ausübung des vorzeitigen Rücktrittsrechts von einem Baurecht (Art. 779f ff. ZGB) anwendbar. Im vorliegenden Fall stellt sich ausschliesslich die Frage, ob das Verhalten des Bauberechtigten darauf schliessen lässt, dass die Gewährung einer Frist ohne Wirkung wäre (Art. 108 Ziff. 1 OR) (E. 4.3).

Im vorliegenden Fall reicht der Nachweis, dass der Bauberechtigte jahrelang seinen Unterhalts- und Nutzungspflichten nicht nachgekommen ist, nicht aus, um davon auszugehen, dass er sich endgültig geweigert hätte, diese zu erfüllen, oder dass er sie aufgrund des Zustands des Gebäudes nicht mehr erfüllen konnte. Dies geht auch nicht aus dem Schriftwechsel der Parteien hervor. Zudem erklärte die Gemeinde ihr Rückfallrecht am 27. Juni 2017, also rund drei Monate nach ihrem Schreiben vom 9. März 2017 und der Antwort des Bauberechtigten vom 29. März 2017, in der dieser mitteilte, einen neuen Mieter zu suchen. Unter diesen Umständen scheint die Gemeinde die in Art. 107 Abs. 2 OR festgelegte Verpflichtung zur unverzüglichen Erklärung nicht erfüllt zu haben, die auch in Fällen nach Art. 108 OR gilt (E. 4.4).

Anmerkung : Das vorherige Urteil in diesem Rechtsstreit wurde im Newsletter vom Februar 2024 kommentiert « De l’importance de la fixation d’un délai de grâce dans l’exercice du droit de retour anticipé d’un droit de superficie  ».

Dienstbarkeit

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Allgemeiner Teil OR

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