BGer 6B_138/2025 vom 30. April 2025

Strafrecht; Übertretung gegen das Baurecht; Art. 61 BauG/VS

Übertretung gegen das Baurecht – Ein Unternehmen, das als Bauunternehmer Arbeiten ausführt, obwohl einem seiner Geschäftsführer die Aufhebung der Baubewilligung zugestellt worden war, macht sich gemäss Art. 61 des Walliser Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (RS/VS 705.1 ; BauG/VS) der Übertretung gegen das Baurecht schuldig. Dies gilt auch dann, wenn das Architekturbüro dem Unternehmer grünes Licht für die Ausführung gegeben hat (E. 3).

Strafrecht

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