BGer 5A_873/2024 vom 6. Mai 2025

Schuldbetreibung; Zwangsversteigerung und Willensmängel; Art. 23 ff., 229 OR; 132a SchKG

Zwangsversteigerung und Willensmängel – Ungeachtet der in Art. 229 OR verwendeten Terminologie stellt die Zwangsversteigerung keine privatrechtliche Verfügung (keinen « Kaufvertrag ») dar, sondern einen Verwaltungsakt der Zwangsvollstreckung. Der Zuschlag im Rahmen eines Zwangsverkaufs ist daher eine Entscheidung des Betreibungsrechts. Er kann (ausschliesslich) mit einer Betreibungsbeschwerde angefochten werden (Art. 132a Abs. 1 SchKG). Willensmängel (Art. 23 ff. OR) können ebenfalls einen Anfechtungsgrund darstellen. Gemäss Art. 132a Abs. 2 SchKG beginnt die zehntägige Frist für die Einreichung der Beschwerde, sobald der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung Kenntnis erlangt hat und den Grund für die Anfechtung erkennen konnte. Für den Zuschlagsempfänger beginnt die Beschwerdefrist somit ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Irrtum entdeckt (E. 4.2). Im Übrigen ist die Zahlungsfähigkeit des Bieters keine allgemeine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Zuschlags (E. 4.5).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR

Kaufvertrag

Kaufvertrag