BGer 4A_10/2024 vom 26. Mai 2025

Schuldbetreibung; Hypothekarschuldbrief als Rechtsöffnungstitel; Art. 9, 842 ff. ZGB; 82 SchKG

Hypothekarschuldbrief als Rechtsöffnungstitel – Wiederholung der Grundsätze. Damit der Gläubiger die abstrakte Forderung in einer Betreibung zur Verwertung eines Grundpfandrechts geltend machen kann, muss diese Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein. Es obliegt daher dem Gläubiger, durch einen Titel nachzuweisen, dass die abstrakte Forderung wirksam gekündigt wurde (vgl. Art. 847 Abs. 1 ZGB, der eine sechsmonatige Kundigungsfrist vorsieht). Die kausale Forderung muss ebenfalls fällig sein, gemäss den im Darlehensvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die dieser verweist, festgelegten Kündigungsbedingungen (E. 4.2). Bei einer Treuhandgarantie kann der betreibene Schuldner, wenn die Kausalforderung (Kapital und Zinsen) geringer ist als die abstrakte Forderung, seine persönlichen Einreden geltend machen, insbesondere die Einrede, dass die geforderte Summe auf den Betrag der Kausalforderung beschränkt ist (vgl. Art. 842 Abs. 3 und 849 Abs. 1 ZGB). Er muss im Rahmen von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft machen, dass der Betrag der kausalen Forderung geringer ist als der Betrag der abstrakten Forderung und dass der Gläubiger zu Unrecht den Betrag der abstrakten Forderung geltend gemacht hat (E. 4.3).

Eigentum/Besitz

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SchKG (Schuldbetreibung)

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