BGer 1C_520/2024 vom 30. April 2025
Eigentum/Besitz; ,materielle Enteignung; Nichteinzonung und Auszonung; art. 26 BV; 5 RPG
Materielle Enteignung (Art. 26 BV ; 5 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Ein- und Auszonung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall befindet sich das Grundstück in der Bauzone, ist jedoch seit 2004 nicht bebaubar, da die Gemeinde keinen Quartierplan erlassen hat, der Voraussetzung für eine bauliche Nutzung wäre. Unter diesen Umständen hat die Gemeinde das Grundstück nicht an sich der Bauzone nicht zugewiesen ; das Ausbleiben des Quartierplans innerhalb der vom Regierungsrat gesetzten Frist stellt weder eine Auszonung noch eine vorübergehende Eigentumsbeschränkung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Verzögerung, die allenfalls ein rechtswidriges Verhalten darstellen und eine Staatshaftung begründen könnte. Eine Entschädigung wegen materieller Enteignung kann daher nicht zugesprochen werden (E. 3.4).