BGer 5A_607/2024 vom 10. April 2025
Schuldbetreibung; Verwertung beschlagnahmter Gegenstände gestützt auf andere Gesetze; Art. 44 SchKG
Verwertung beschlagnahmter Gegenstände gestützt auf andere Gesetze (Art. 44 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, die Grundbuchsperre im Falle der Verwertung der Liegenschaft aufzuheben und im Gegenzug einen Teil des Verwertungserlöses zu beschlagnahmen. Dies wurde als Verzicht auf den Vorrang der strafrechtlichen Verwertung im Sinne von Art. 44 SchKG gewertet. In diesem Zusammenhang ist die Mitteilung einer Schätzung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt vor der Steigerung mit Art. 44 SchKG vereinbar (E. 3.2.5).