BGer 5A_595/2024 vom 28. März 2025

Eigentum/Besitz; Eintragung in das Grundbuch nach einer Erbschaft; Art. 559 ZGB; 65 GBV

Eintragung im Grundbuch nach einer Erbfolge (Art. 65 GBV) – Wird das Eigentum vor der Eintragung im Grundbuch erworben, besteht der Nachweis des Eigentumsübergangs im Erbfall in einer Bescheinigung, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben als alleinige Erben des Erblassers im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB anerkannt sind (E. 3.3.1). Der Nachweis gemäss Art. 65 GBV kann auch durch eine ausländische Bescheinigung erbracht werden, sofern diese den Anforderungen des IPRG an die Anerkennung ausländischer Entscheidungen entspricht und das ausländische Dokument inhaltlich dem schweizerischen Erbschein gleichwertig ist (E. 3.3.2). Dies ist im vorliegenden Fall bei einem notariell beurkundeten Ehegatten-Erbvertrag und einem Erbverzichtsvertrag nicht der Fall, da das deutsche Recht eine dem schweizerischen Erbschein vergleichbare Bescheinigung kennt (E. 3.3.3–3.4.2)

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz