BGer 5A_723/2024 vom 11. April 2025

Bauhandwerkerpfandrecht; Forderung des Unternehmers und Anzahlung; Plausibilität der Forderung; Forderung auf Rückzahlung der Sicherheit; Art. 837, 839 ZGB

Forderung des Unternehmers und Anzahlungen – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3.2). Wahrscheinlichkeit der Forderung – Wiederholung der Grundsätze. Bei unklarer oder unsicherer Rechtslage ist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zuzulassen und die Entscheidung dem ordentlichen Gericht zu überlassen (E. 3.3.3).

Forderung auf Rückgewährung der Sicherheit – Es ist nicht willkürlich, eine Forderung des Bauunternehmers auf Rückgewährung einer vom Bauherrn in Anspruch genommenen Erfüllungsgarantie, die er ihm gestellt hatte, selbst unter dem Gesichtspunkt der Wahrscheinlichkeit (vorläufige Eintragung) vom Pfandbetrag abzuziehen. Die Tatsache, dass die für die ausgeführten Arbeiten erhaltenen Zahlungen um den Betrag der in Anspruch genommenen Sicherheit gekürzt werden können, ändert daran nichts. Nur Forderungen, die der Unternehmer als Gegenleistung für Bauarbeiten erworben hat, die einen Mehrwert für das Baugrundstück bringen können, können mit einem Pfandrecht belastet werden. Der betreffende Rückzahlungsanspruch ist ein vom Werkpreis unabhängiger und davon getrennter Anspruch ; die (gesetzliche) Abtretung dieses Anspruchs an den Bauunternehmer begründet keinen Anspruch, der in ein Bauhandwerkerpfandrecht einbezogen werden kann (E. 3.4).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Verfahren

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