BGer 5A_379/2024 vom 11. April 2025
Dienstbarkeit; Nichtausübung einer Dienstbarkeit; Verzicht auf eine Dienstbarkeit; Wegfall des Zwecks einer Dienstbarkeit; Art. 661, 734, 736, 737 ZGB
Am wenigsten schädliche Ausübung einer Dienstbarkeit (Art. 737 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1). Nichtausübung einer Dienstbarkeit – Die blosse Nichtausübung einer Dienstbarkeit während längerer Zeit kann nicht als stillschweigender Verzicht ausgelegt werden (E. 5.1.1). Aus der Nichtnutzung der Dienstbarkeit lässt sich auch nicht auf den Wegfall ihres Zweckes und damit auf ihre Löschung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB schliessen. Die Nichtnutzung kann höchstens ein Indiz für den Wegfall des Verwendungszwecks sein. Ebenso kann sich der Eigentümer nicht auf die Ersitzung des belasteten Grundstücks (usucapio libertatis) berufen : Art. 661 ZGB ist nicht analog anwendbar (E. 5.1.2).
Im vorliegenden Fall wird der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, die von ihm auf dem Wegrechtsgrundstück errichteten Anlagen zu entfernen. Die Tatsache, dass dieses Recht von den Eigentümern des berechtigten Grundstücks während vier Jahrzehnten nicht ausgeübt wurde, ist unerheblich, zumal das berechtigte Grundstück in dieser Zeit unbebaut war und die konfessorische Klage unmittelbar nach dessen Bebauung erhoben wurde. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks weist auch nicht nach, dass er beim Errichten der Anlagen eine Zustimmung der damaligen Eigentümer des berechtigten Grundstücks erhalten hätte, die einem stillschweigenden Verzicht auf die Dienstbarkeit gleichkäme (E. 5.2 und 5.3).