BGer 5A_29/2025 vom 16. April 2025
Miteigentum; Nutzungs- und Verwaltungsordnung; einzelne Verwaltungsakte und Bauarbeiten; Bestellung eines Verwalters; Art. 647 ff. ZGB
Nutzungs- und Verwaltungsordnung (Art. 647 Abs. 1 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Einzelne Verwaltungshandlungen und Bauarbeiten (Art. 647a ff. ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Die Beschlüsse der Miteigentümer stellen keine synallagmatischen Verträge dar, sondern multilaterale Rechtsgeschäfte, die zu verbindlichen Entscheidungen in Angelegenheiten der Miteigentümergemeinschaft führen sollen; sie sind nur gegenüber den Mitgliedern der Personengemeinschaft wirksam (E. 3.3).
Bestellung eines Verwalters (Art. 647b ZGB) – Die Bestellung eines Verwalters gilt als wichtige Verwaltungshandlung, sofern sich seine Befugnisse nicht auf laufende Verwaltungshandlungen beschränken. Sie kann mit Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer, die gleichzeitig den grössten Teil der Sache vertreten, beschlossen werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall war eine Klausel in einem Erbvertrag, die die Verwaltung des Vermögens bis zur Teilung der Sache einer Gesellschaft übertrug, nicht so zu verstehen, dass sie eine Änderung durch einen Beschluss der qualifizierten Mehrheit vor der Teilung des Miteigentums ausschloss (E. 6).