BGer 4A_80/2025 vom 31. März 2025
Immobiliarversicherungsvertrag; natürliche und adäquate Kausalität; Auslegung des Versicherungsvertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Art. 33 VVG; 18 OR
Natürliche und adäquate Kausalität – Im vorliegenden Fall wurde die Stützmauer des Nachbarn nach einem Unwetter so wieder aufgebaut, dass sie auf das versicherte Grundstück überragte. Der Eigentümer des versicherten Grundstücks macht weder geltend noch beweist er, dass die schlechte Lage der wiederaufgebauten Mauer auf den Schaden selbst zurückzuführen ist. Die natürliche und adäquate Kausalität fehlt hinsichtlich des Flächenverlusts der versicherten Parzelle (E. 5.1-5.2).
Auslegung des Versicherungsvertrags und der Allgemeinen Bedingungen – Wiederholung der Grundsätze. Hinsichtlich der Auslegung des in vorformulierten Klauseln vorgesehenen versicherten Risikos präzisiert Art. 33 VVG, dass der Versicherer, sofern nichts anderes vereinbart ist, für alle Ereignisse haftet, die den Charakter des Risikos aufweisen, gegen dessen Folgen die Versicherung abgeschlossen wurde, es sei denn, der Vertrag schliesst bestimmte Ereignisse in präziser und unmissverständlicher Weise aus (E. 6.2.2-6.2.3).