BGer 5A_754/2024 vom 18. Februar 2025

Schuldbetreibung; Arrest von Immobilien, die auf den Namen Dritter eingetragen sind; Art. 271 ff., 285 ff. SchKG; 10 VZG

Arrest von Immobilien, die auf den Namen Dritter eingetragen sind – Wiederholung der Grundsätze. Bei der Pfändung oder Arrest von Grundstücken, die auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, ist die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG – und damit der Nachweis, dass das Grundstück tatsächlich dem Schuldner gehört – weit auszulegen. Sie ist insbesondere gegeben, wenn der Schuldner die Liegenschaft unter Umständen veräussert hat, die eine Anfechtung der Übertragung gemäss Art. 285 ff. SchKG rechtfertigen, wobei der Gläubiger lediglich die Anfechtbarkeit der Handlung glaubhaft machen muss (E. 4.2). Im vorliegenden Fall kann die Gläubigerbank diesen Nachweis nicht erbringen, obwohl die Grundstücke durch Scheidungsvereinbarung auf die Ex-Ehefrau übertragen worden waren, die Ex-Ehefrau bei der Trennung, (also noch vor der Aufnahme der Schulden gegenüber der Bank), in den Besitz dieser Grundstücke gesetzt worden war und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits in finanziellen Schwierigkeiten befand (E. 6-10).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)

Verfahren

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