BGer 5A_102/2024 vom 21. März 2025
Dienstbarkeit; Sicherheiten des nutzniessenden Schenkers; Art. 760-761 ZGB
Sicherheiten des nutzniessenden Schenkers – Gemäss Art. 761 Abs. 1 ZGB können vom Schenker, der sich die Nutzniessung an der geschenkten Sache vorbehalten hat, keine Sicherheit verlangt werden (E. 4.2). Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer Zerstörung der Sache durch den Nutzniesser ausgegangen werden. Vielmehr hat dieser umfangreiche Renovierungsarbeiten durchgeführt, um das Chalet wieder bewohnbar zu machen, nachdem es durch eine Lawine vollständig zerstört worden war. Die blosse Eigentümerin hatte sich darüber nie beschwert (E. 5.2.2). Der Nutzniesser ist zudem berechtigt, vier Container auf dem Grundstück aufzustellen ; dies führt jedenfalls nicht zu einer Gefährdung der Rechte der blossen Eigentümerin (vgl. Art. 760 Abs. 1 ZGB) (E. 6.2.1).