BGer 4A_476/2024 vom 3. März 2025

Architektur und Ingenieurvertrag; Anrechnung bei mehreren Forderungen; Auslegung eines Vertrags; rechtswidrig beschaffte Beweismittel; Verrechnung; Art. 18, 86, 120 ff. OR; 152 ZPO

Anrechnung bei mehreren Schulden (Art. 86 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.3.2.2). Im vorliegenden Fall ist es nicht willkürlich, die Zahlung des genauen Rechnungsbetrags als Anrechnungserklärung zu betrachten (E. 4.3.2.3).

Auslegung eines Vertrags (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.3.1.2). Im vorliegenden Fall wurde ohne Willkür festgestellt, dass die Parteien keine Vereinbarung über die Zahlung von Anzahlungen für den aus der Gewinnbeteiligung geschuldeten Betrag getroffen hatten. Das spätere Verhalten der Parteien darf bei der objektiven Auslegung einer Vereinbarung nicht berücksichtigt werden: Dies gilt auch für die Ausstellung von Rechnungen über Teilbeträge, die nach Treu und Glauben nicht als Anzahlungen verstanden werden konnten (E. 5.3.1.3). Eine Vertragsänderung hätte zudem schriftlich erfolgen müssen, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Formvorbehalt stillschweigend aufgehoben worden wäre (E. 5.3.2.2).

Rechtswidrig beschaffte Beweismittel (Art. 152 Abs. 2 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze. Diese Bestimmung hat keinen Einfluss auf die prozessualen Pflichten der Parteien, relevante Tatsachen zu behaupten oder zu bestreiten. Sie hat somit auch nicht zur Folge, dass eine auf einem unzulässigen Beweismittel beruhende Tatsachenbehauptung nicht berücksichtigt werden kann. Diese Bestimmung bewirkt lediglich, dass das angebotene Beweismittel gegebenenfalls nicht zur Stützung oder zum Beweis der in der Sachverhaltsdarstellung vorgebrachten Behauptungen verwendet werden kann (E. 6.2.2).

Verrechnung (Art. 120 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze. Aus der Verrechnungserklärung oder den Umständen muss hervorgehen, welche Hauptforderung erloschen ist und welche Forderung verrechnet wird. Ist dies unklar, ist die Verrechnungsserklärung unvollständig und daher unwirksam (E. 7.2.2).

Architektur- und Ingenieurvertrag

Architektur- und Ingenieurvertrag

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR

Verfahren

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