BGer 4A_583/2024 vom 21. März 2025
Architektur- Ingenieurvertrag; Vergütung des Architekten; Abschlagszahlungen im Rahmen der Norm SIA 102; allgemeine Geschäftsbedingungen; Kündigung aus wichtigem Grund; Art. 18, 86, 120 ff. OR; 152 ZPO
Vergütung des Architekten – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.3). Abschlagszahlungen im Rahmen der Norm SIA 102 – Der Architekt hat gemäss Art. 1.4.4 der Norm SIA 102 (2003) Anspruch auf Akontozahlungen auf sein Honorar (E. 2.4). Daher ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die vorliegenden Rechnungen Abschlagszahlungen betrafen. Es obliegt dem Architekten, der sich auf eine Vereinbarung beruft, die eine fortlaufende und endgültige Abrechnung vorsieht, deren Bestehen nachzuweisen, was ihm nicht gelungen ist (E. 2.5).
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4). Im vorliegenden Fall haben die Parteien vereinbart, dass die Forderungen des Architekten erst nach Genehmigung des Bebauungsplans fällig werden. Eine solche individuelle Vereinbarung hat Vorrang vor der Norm SIA 102 (E. 3.5).
Kündigung aus wichtigem Grund – Der Architekt hat keinen wichtigen Grund für eine Kündigung, weil die Bauherren die Sanierung eines Baches abgelehnt haben, obwohl dieser keine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen darstellt (E. 4.3).