BGer 4A_496/2024 vom 5. Februar 2025
Kaufvertrag; Rechtsmissbrauch; Immobilienkaufversprechen; Art. 216 ff. OR; 2 ZGB
Rechtsmissbrauch – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Immobilienkaufversprechen – Ein 2014 unterzeichnetes Kaufversprechen sah vor, dass der Vertrag erlischt, wenn bis zum 15. Februar 2020 keine Baugenehmigung erteilt wird. Im vorliegenden Fall oblag es dem Käufer, die Baugenehmigung einzuholen. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Verkäufer alles getan hätten, um die Erteilung der Baugenehmigung zu verhindern (E. 4.1). Es wurde kein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt, und die blosse Behauptung, es sei unzumutbar gewesen, die Unterschriften der Verkäufer einzuholen, und diese hätten zwangsläufig Widerspruch gegen den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung eingelegt, reicht nicht aus, um ein missbräuchliches Verhalten der Verkäufer zu begründen (E. 4.4).