BGer 2C_275/2024 vom 17. Februar 2025

Bäuerliches Bodenrecht; Gemischtes landwirtschaftliches Gewerbe; Recht auf eine Feststellungsverfügung; Recht auf Wiedererwägung; Art. 7, 84 BGBB

Landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Gemischtes Unternehmen (Art. 7 Abs. 5 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze. Neben vertikal integrierten Unternehmen (z.B. Gemüse- und Gartenbaubetriebe, die andere Produkte kaufen und verkaufen) erfüllen auch landwirtschaftliche Gewerbe mit Restaurationsbetrieben die Kriterien eines Mischbetriebs, sofern es sich nicht um eine nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit handelt (E. 3.3).

Recht auf einen Feststellungsverfügung (Art. 84 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4). Recht auf Wiedererwägung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.5). Im vorliegenden Fall haben sich die Beziehungen zwischen dem landwirtschaftlichen Gewerbe und dem saisonalen Gaststättengewerbe, die Höhe des Einkommens aus diesem Gewerbe und das Verhältnis zwischen der Arbeitsbelastung aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe und der Arbeitsbelastung aus dem Gaststättengewerbe nicht so weit geändert, dass eine Wiedererwägung der Einstufung als gemischtes landwirtschaftliches Gewerbe in Betracht kommt (E. 4).

Bäuerliches Bodenrecht

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Verfahren

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