BGer 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025

Versicherungsvertrag; Beweisgrad in der Immobilienversicherung; Art. 14 VVG; 32 GVG/BE

Beweisgrad in der Immobilienversicherung – Gemäss Art. 14 VVG haftet das Versicherungsunternehmen nicht, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Ereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. In der Rechtsprechung wird der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwendet, um das vorsätzliche Eintreten des Schadens gemäss dieser Bestimmung zu beweisen. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass dieser Beweisgrad im Rahmen des kantonalen Berner Gesetzes mit ähnlichem Inhalt (Art. 32 KHG/BE) Anwendung findet (E. 7.5.1). Andererseits ist es nicht willkürlich, den ernsthaften Verdacht der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, wenn diese einen Einstellungsbeschluss erliess, da keine Straftat vorlag, obwohl sie feststellte, dass es Hinweise darauf gab, dass der Versicherungsnehmer den Brand verursacht hatte (E. 7.2.6).

Versicherungsvertrag

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Verfahren

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