BGer 4A_444/2023 vom 19. Februar 2025
Gesamtarbeitsvertrag; Unterstellung eines Unternehmens unter einen GAV; Art. 1 ff. AVEG
Unterstellung eines Unternehmens unter einen GAV – Ein Walliser Unternehmen, das in der Ausbeutung, Verarbeitung und Vermarktung von Kies tätig ist, unterliegt dem Gesamtarbeitsvertrag vom 11. Mai 2012 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes und des Fliesengewerbes des Kantons Wallis hinsichtlich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Tatsächlich ist das Unternehmen somit Teil des Wirtschaftszweiges der Sand- und Kiesgewinnung, der direkt und explizit vom GAV erfasst wird, was auch der Staatsrat in seinem Beschluss über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV so sah (E. 5.3). Der nationale GAV für das Bauhauptgewerbe in der Schweiz vom 13. Februar 1998 sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass ein lokaler Vertrag Vereinbarungen enthalten kann, die von seinen eigenen Bestimmungen abweichen oder über diese hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf den Geltungsbereich hinsichtlich der Art des Unternehmens (E. 4.2).