BGer 2C_350/2023 vom 25. Februar 2025
Eigentum/Besitz; Verpflichtung zum Betrieb eines Aparthotels nach dem BewG; Art. 10, 14 BewG; 26 BV
Verpflichtung zum Betrieb eines Aparthotels nach dem BewG (Art. 10 und 14 BewG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2). Im vorliegenden Fall werden die Wohnungen sechs Monate im Jahr als Hotel betrieben und stehen den Eigentümern in der übrigen Zeit zur Verfügung. Unter diesen Umständen macht ein Verlust während der Mietzeit, d.h. der Zeit, in der die Wohnung nicht für den persönlichen Gebrauch der Eigentümer zur Verfügung steht, allein die Betriebspflicht nicht unzumutbar. In Vorliegendem Fall wurden die Kosten für die Mietzeit in Höhe von CHF 7.500.- in den letzten drei Jahren nicht vollständig durch Einnahmen gedeckt. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese Verluste auf einmalige Ereignisse zurückzuführen sind (Absage des WEF ; Covid-19; umfangreiche Renovierungsarbeiten). Darüber hinaus können die Verluste als erheblich eingestuft werden, sind aber nicht signifikant und erreichen auf keinen Fall den Schwellenwert, ab dem die Betriebspflicht aufgehoben werden kann (E. 5.3.3).
NB : Dieses Urteil folgt auf andere aktuelle und ähnliche Entscheidungen in Bezug auf Apparthotels (BG 2C_904/2022, 2C_905/2022, 2C_981/2022), die in einem Kommentar im Newsletter vom März 2025 thematisiert wurden : Simon Varin, Apparthotels : quand le piège se referme sur les propriétaires, analyse des arrêts du Tribunal fédéral 2C_904/2022, 2C_905/2022, 2C_981/2022, Newsletter immodroit.ch März 2025.