BGer 5A_68/2024 vom 13. Februar 2025
Dienstbarkeit; Berichtigung des Grundbuchs; Art. 937, 975 ZGB
Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) – Es ist weder willkürlich noch verstösst es gegen die Vermutung von Art. 937 ZGB, eine Wegrechtsdienstbarkeit wieder einzutragen, die aufgrund eines Fehlers nicht mehr im computergestützten Grundbuch erschienen war. Das Recht, die Dienstbarkeit zu erwerben, wurde in einem Kaufvertrag von 1894 gegen eine später zu zahlende finanzielle Entschädigung vereinbart und die Dienstbarkeit wurde schliesslich 1912 eingetragen. Die Dienstbarkeit wurde anschliessend in mehreren Dokumenten erwähnt, darunter in einem Kaufvertrag aus dem Jahr 1957 (E. 3).