BGer 5A_460/2024 vom 17. Februar 2025

Stockwerkeigentum; Öffnungszeiten einer Weinstube; Art. 75, 647b, 712m ZGB

Öffnungszeiten einer Weinstube – Im Rahmen einer gemischten Stockwerkeigentümergemeinschaft, die hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird und auch zwei gewerblich genutzte Etageneinheiten umfasst, erwarb ein Ehepaar eine dieser Einheiten und baute den bereits vorhandenen Kiosk in eine Weinstube um. Das Ehepaar stellte das Projekt der Stockwerkeigentümerversammlung vor, die keine Einwände gegen die Nutzungsänderung erhob, da die Eheleute angegeben hatten, dass die Gaststätte von 11.00 bis 20.30 Uhr betrieben werden sollte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Versammlung anschließend die vom Ehepaar beantragte Erweiterung der Öffnungszeiten (7.00-24.00 Uhr) nicht annahm, da diese Änderung eine Entscheidung mit doppelter Mehrheit (Art. 647b Abs. 1 ZGB) erforderte (E. 5.2.1).

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