BGer 5D_11/2024 vom 19. Februar 2025

Nachbarrecht; Übermässige Einwirkungen bei Bauarbeiten; Art. 679a, 684 ZGB

Übermässige Einwirkungen durch Bauarbeiten (Art. 679a, 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1–3.2.1). Die für die Beurteilung der Übermässigkeit massgebende Intensität der Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der Richter hat nach den Regeln der Rechts- und Billigkeitspflege eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, wobei er sich auf die Empfindlichkeit einer vernünftigen Person in derselben Lage zu beziehen hat. Art. 684 ZGB dient in erster Linie dazu, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Nachbarn herzustellen (E. 3.2.2). Die Fortdauer der Beeinträchtigung geht aus dem Gesetzestext, der die Entschädigungspflicht begründet, nicht hervor ; sie ist jedoch ein Element, das die Intensität der Immission, insbesondere deren Unzumutbarkeit, beurteilt (E. 4.3).

Belästigungen

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Eigentum/Besitz

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