BGer 4A_420/2024 vom 11. Februar 2025

Architekturvertrag; Gesamtarchitektenvertrag; Pauschalvergütung; Art. 373-374 OR

Gesamtarchitektenvertrag – Im vorliegenden Fall waren die Parteien durch einen Gesamtarchitektenvertrag verbunden ; die vom Architekten zu erbringenden Leistungen umfassten nicht nur die Planung, sondern auch die Bauleitung. Es handelt sich hierbei um einen gemischten Vertrag, der je nach den vom Architekten erbrachten Leistungen den Vorschriften des Auftrags oder denen des Werkvertrags unterliegt. Art. 373 OR ist anwendbar, wenn die Parteien eine Pauschalvergütung vereinbart haben (E. 5.1.1).

Pauschalvergütung und Bestellungssänderung – Wiederholung der Grundsätze. Soweit der Unternehmer eine zusätzliche Vergütung beansprucht, trägt er die Beweislast für die Bestellungssänderung und die daraus resultierenden Mehrkosten (E. 5.1.2).

Im vorliegenden Fall wurden während der Ausführung zahlreiche Änderungen am Projekt vorgenommen. Dadurch stiegen die Kosten von CHF 19 Millionen auf CHF 25 Millionen. Diese Änderungen wurden vom Architekten geprüft, gezeichnet und in die allgemeinen Ausführungspläne integriert. Darüber hinaus erforderten sie eine Abstimmung mit den anderen Auftragnehmern sowie eine Überwachung der Arbeiten auf der Baustelle. Unter diesen Umständen erscheint die Erhöhung des Honorars um CHF 260’820, obwohl es im Vertrag pauschal auf CHF 756’000 festgesetzt worden war, im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Im Übrigen hat der Bauherr mit der Bestellung bzw. der Annahme der zusätzlichen Leistungen des Architekten stillschweigend auf die Schriftform für Vertragsänderungen verzichtet (E. 5.3.2).

Architektur- und Ingenieurvertrag

Architektur- und Ingenieurvertrag

Werkpreis

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Allgemeiner Teil OR

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