BGer 4A_443/2024 vom 25. Februar 2025

Kaufvertrag; Formvorschriften für einen Immobilienverkauf; Rechtsmissbrauch; Formmangel und Beseitigung des Rechtsvorschlags; Art. 216 OR; 82 SchKG

Öffentlich beurkundete Form eines Immobilienverkaufs (Art. 216 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Ist die Vereinbarung über einen Immobilienverkauf nicht in öffentlich beurkundeter Form abgefasst, ist sie grundsätzlich absolut nichtig, was das Gericht von Amts wegen festzustellen hat (E. 5.3.1). Rechtsmissbrauch – Wiederholung der Grundsätze. Die allgemeine Klausel in Art. 2 Abs. 2 ZGB kann in Ausnahmefällen die Nichtigkeit wegen Formmangel ausschliessen ; in diesem Fall wird der Vertrag so behandelt, als wäre er gültig (E. 5.3.2).

Rechtsmissbrauch, Formmangel und Rechtsöffnung – Rechtsmissbrauch kann in einem Rechtsöffnungsverfahren nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Da es allein Aufgabe des Richters ist, der über die Rechtsöffnung entscheidet, die formale Beschaffenheit des vorgelegten Titels zu prüfen und nicht die Begründetheit der Forderung, ist es ausgeschlossen, dass ein wegen eines Formmangel nach Art. 216 OR nichtiger Immobilienkaufvertrag als provisorischer Rechtsöffnungstitel gelten kann. Welche Konsequenzen aus einem solchen Vertrag abzuleiten sind und wie das Vertragsverhältnis auszulegen ist, obliegt dem Richter in der Hauptsache. Die Rechtsöffnung muss verweigert (E. 5.4).

Kaufvertrag

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SchKG (Schuldbetreibung)

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