BGer 5A_17/2024 vom 3. Februar 2025
Stockwerkeigentum; Klage wegen Beeinträchtigung und Stockwerkeigentümergemeinschaft; Einhaltung des Reglements; Klage auf Aufhebung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Art. 75, 679, 684, 712a ff. ZGB
Klage wegen Beeinträchtigung und Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 679, 684, 712a ff. ZGB) – Wie jeder Grundstückseigentümer verfügt auch der Stockwerkeigentümer über Rechtsmittel, um sich gegen rechtswidrige Eingriffe in sein Eigentum zu wehren, auch gegen andere Miteigentümer, die sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen. Er kann insbesondere eine Klage auf Unterlassung übermässiger Immissionen erheben (E. 2.3.1).
Einhaltung des Reglements – Da die Stockwerkeigentümerversammlung die Verordnung unter Einhaltung der erforderlichen Mehrheit jederzeit ändern kann, erscheint es angemessen, dass ein Stockwerkeigentümer nicht direkt gegen einen anderen Stockwerkeigentümer vorgehen kann, um die Einhaltung des Reglements zu verlangen. Er muss vielmehr einen Beschluss der Gemeinschaft verlangen, den er gegebenenfalls gerichtlich anfechten kann (E. 2.3.1).
Klage auf Aufhebung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall klagen zwei Stockwerkeigentümer gegen die Gemeinschaft, damit diese gegen einen ihrer Mitglieder vorgeht, um einen neuen Bodenbelag entfernen zu lassen, der angeblich gegen das Reglement verstösst. Obwohl die Gemeinschaft für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen hat (Art. 712m und 712t ZGB), räumt das Gesetz den Stockwerkeigentümern das Recht ein, frei zu entscheiden, ob sie den Prozess führen wollen oder nicht (E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall sind nur zwei Stockwerkeigentümer von der Änderung des Bodenbelags betroffen, sodass kein gemeinsames Interesse berührt ist. Dies kann ein berechtigter Grund sein, auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu verzichten. Darüber hinaus steht den betroffenen Eigentümern die Immissionsklage zur Verfügung. In diesem Verfahren spielt die fragliche Reglement eine Rolle, als sich nach ihre beurteilt, ob eine übermässige Einwirkung vorliegt (E. 2.4).