BGer 1C_275/2022 vom 27. November 2024

Eigentum/Besitz; Geltungsbereich des neuen Art. 15 RPG; materielle Enteignung; Auszonung und Nichtklassierung; Art. 5, 15, 22 RPG; 26 BV

Geltungsbereich des neuen Art. 15 RPG – Die mit der Revision des RPG vom 15. Juni 2012 (in Kraft seit dem 1. Mai 2014) eingeführten Änderungen stellen keine Neudefinition des Eigentumsrechts dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn von einer bestehenden bodenrechtlichen Grundordnung zu einer neuen übergegangen wird, wobei es sich um einen Wandel mit weitreichender Wirkung handeln muss (E. 3.3). Sind die Grundstücke während des in Art. 15 RPG vorgesehenen Planungshorizonts von 15 Jahren nicht oder nur teilweise überbaut, können die Eigentümer grundsätzlich nicht mehr darauf vertrauen, dass sie in Zukunft bebaut werden können. Mit anderen Worten : die Gemeinschaft ist berechtigt, den Inhalt des Eigentums nach Ablauf dieser 15 Jahre neu zu definieren. Dies gilt insbesondere für die notwendige Auszonung überdimensionierter Bauzonen (E. 3.4.1). Da keine verlässlichen Angaben zur voraussichtlichen und tatsächlichen Bevölkerungsentwicklung sowie zur Entwicklung der Bauzonen der Gemeinde vorliegen, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob die Bauzone überdimensioniert war oder nicht (E. 3.5.2).

Materielle Enteignung (Art. 26 BV ; 5 RPG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3). Auszonung und Nichtklassierung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1–3.2). Kriterien für den Entschädigungsanspruch – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1–5.2).

Im vorliegenden Fall wurde die Parzelle während über 30 Jahren nicht der Überbauung zugeführt. Eine solche Passivität ist bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Eigentümerin ihr Baurecht in naher Zukunft aus eigener Kraft ausgeübt hätte (E. 5.4). Ausserdem hat sich die Eigentümerin durch die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes auf dem Grundstück und die Nutzung des Restes als Landwirtschaftsfläche dafür entschieden, das Grundstück für landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Diese Nutzung wurde über einen sehr langen Zeitraum ausgeübt, sodass die grundsätzlich zulässige Wohn- und Gewerbebauung nur noch als rein theoretische zukünftige Nutzung erscheint (E. 5.3). Hinzu kommt, dass das Grundstück nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG erschlossen ist und dass die Erschliessung sicherlich die Gewährung einer Wegerechtsdienstbarkeit zulasten eines Nachbargrundstücks und die Verabschiedung eines kommunalen Erschliessungsplans erfordern würde. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung für materielle Enteignung sind somit nicht erfüllt (E. 5.5).

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Analyse

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Analyse des Urteils BGer 1C_275/2022

Samuel Brückner

29. April 2025

Tout déclassement ne fonde pas un droit à l’indemnisation du propriétaire