BGer 5A_63/2024 vom 23. Januar 2025
Dienstbarkeit; Gerichtliche Löschung einer Grunddienstbarkei; Art. 736 ZGB
Gerichtliche Löschung einer Grunddienstbarkeit. (Art. 736 Abs. 1 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1 und 3.2). Eine Dienstbarkeit, die die Bebauung auf eine bestimmte Höhe beschränkt, bleibt nützlich, wenn sie den oberen Stockwerken des Gebäudes auf dem belasteten Grundstück immer noch eine « Lücke » und damit eine entsprechende Aussicht zwischen den benachbarten, höheren Gebäuden auf dem belasteten Grundstück ermöglicht. Der Erhalt der Aussicht hat sogar an Bedeutung gewonnen, da nicht nur das berechtigte Grundstück, sondern auch die an das belastete Grundstück angrenzenden Grundstücke bebaut wurden (E. 4.1.2). Dies stellt jedoch keine unerlaubte Aktualisierung oder Änderung der Dienstbarkeit dar (E. 7). Die Tatsache, dass die Aussicht vom berechtigten Grundstück als eng angesehen werden kann, nimmt ihr nicht ihren Nutzen (E. 4.3). Auch das Vorhandensein von Arztpraxen auf dem belasteten Grundstück stellt die Nützlichkeit der Dienstbarkeit nicht in Frage, da sie dazu dient, die Ruhe in der Nachbarschaft zu bewahren, sei es durch Baubeschränkungen oder das Verbot einer Schankwirtschaft oder eines lärmenden Gewerbes (E. 5.3 und 8).