BGer 4A_461/2024 vom 16. Januar 2025
Kaufvertrag; Mängelgewährleistung; Mangel in Form einer natürlichen Ursache; Absichtliche Täuschung; Mängelrüge: Art. 197 ff., 221 OR
Gewährleistung für Mängel (Art. 197 ff., 221 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf nennt die Lehre die Lage eines Grundstücks in einem Lawinengebiet, ein Grundstück mit zu hoher Radonbelastung oder eine geologische Instabilität als Mangel. Eine natürliche Ursache kann daher zu einem Mangel führen (E. 4.1).
Im vorliegenden Fall war das Grundstück vor dem Verkauf der Gefahr ausgesetzt, dass eine Felswand auf dem Nachbargrundstück abbröckelte. Grosse Steine und Blöcke hatten sich bereits von der Wand gelöst. In diesem Zusammenhang fiel nach dem Verkauf ein Block von etwa 100 kg herunter, was die Nutzung des Pools und des Gartens beeinträchtigte. In Anbetracht dieses konkreten Ereignisses und der Wiederholungsgefahr ohne Sicherung besteht kein Zweifel, dass das Grundstück nicht dem entspricht, was der Beklagte in gutem Glauben erwarten konnte (E. 4.2).
Absichtliche Täuschung (Art. 199 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.1). Der Verkäufer muss tatsächliche Kenntnis von dem Mangel haben ; Unkenntnis aufgrund von Fahrlässigkeit, selbst grober Fahrlässigkeit, ist nicht ausreichend. Die Kenntnis muss nicht notwendigerweise vollständig sein oder sich auf alle Details beziehen ; es reicht aus, dass der Verkäufer ausreichend über die Ursache, die den Mangel verursacht hat, informiert ist, um nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet zu sein, den Käufer darüber zu informieren. Die Verschleierung muss absichtlich erfolgen ; ein Eventualvorsatz genügt.
In diesem Fall bezeugten Nachbarn die Regelmässigkeit der Erdrutsche und die Notwendigkeit, den Schutt zu entfernen. Der Schwiegersohn der früheren Eigentümer war auch beauftragt worden, ein großes Stück eingestürzten Fels abzutragen. Daher wussten die Verkäufer notwendigerweise, dass die Felswand erodierte und größere oder kleinere Blöcke herunterfielen. Da sie den Käufer nicht darüber informiert hatten, war die Klausel über den Ausschluss der Garantie ungültig (E. 5.2-5.4).
Mängelrüge (Art. 201 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6.1). Der Verkäufer kann sich im Falle einer absichtlichen Täuschung nicht auf die verspätete Anzeige von Mängeln berufen (Art. 203 OR).