BGer 2C_904/2022 vom 15. Januar 2025

Eigentum / Besitz; Verpflichtung zum Betrieb eines Aparthotels nach dem BewG; Art. 10, 14 BewG; 8, 26 BV

Verpflichtung zum Betrieb eines Aparthotels nach dem BewG (Art. 10 und 14 BewG) – Um die Nutzung als Aparthotel dauerhaft aufrechtzuerhalten, erlegt das Gesetz dem Betreiber die Verpflichtung zur Verwaltung auf und dem Eigentümer die Verpflichtung, seine Wohnung für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen (E. 3.1). Der Widerruf der Betriebspflicht ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Ein solcher Grund liegt nur vor, wenn eine wesentliche und unvorhersehbare Veränderung der Umstände die Erfüllung der Verpflichtung unmöglich oder unzumutbar macht. Der Käufer eines Aparthotels trägt das wirtschaftliche Risiko des Betriebs des Aparthotels. Wenn jedoch die Eigentümer aufgrund der Vermietung einen Verlust erleiden oder das Eigentumsrecht auf andere Weise in seiner Substanz beeinträchtigt wird, kann die Verpflichtung zur Nutzung aufgehoben werden (E. 3.2). Verluste, die durch fehlende langfristige Investitionen verursacht werden, machen die Betriebspflicht nicht unmöglich oder unvernünftig im Sinne von Art. 14 BewG, noch sind sie unvorhersehbar, insbesondere nach vielen Jahren des Überschusses. Die Betriebspflicht kann nicht aufgehoben werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, möglich erscheint, dass das Hotel wieder eine profitable finanzielle Situation erreicht, auch wenn dies erhebliche Investitionen erfordert (E. 7.2). In diesem Zusammenhang liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vor. In der Tat zwingt die angefochtene Entscheidung den Eigentümer nicht, in seine Wohnungen zu investieren, da er auch die Möglichkeit hat, sie zu verkaufen (E. 8.3).

NB : Das Urteil des BGer 2C_981/2022 betrifft den gleichen Fall mit identischem Ergebnis. Das Urteil des BGer 2C_905/2022 betrifft die behördliche Genehmigung der Pacht- und Managementverträge zwischen den Eigentümern von Apparthotels und der mit dem Betrieb beauftragten Gesellschaft. Die drei Urteile sind Gegenstand der folgenden Kommentare von Herrn Simon Varin.

Eigentum/Besitz

Eigentum/Besitz

Stockwerkeigentum

Stockwerk-eigentum

Analyse

Analyse

Analyse des Urteils BGer 2C_904/2022

Simon Varin

25. März 2025

Apparthôtels: quand le piège se referme sur les propriétaires