BGer 5A_479/2024 vom 7. Januar 2025
Schuldbetreibung und Konkurs; Konkurrenz zwischen Pfändungsgläubigern und Pfandgläubigern; Art. 113 VZG
Konkurrenz zwischen Pfändungs- und Pfandgläubigern – Art. 113 VZG gibt den Pfandgläubigern Vorrang. Nur im Falle eines Überschusses am Ende des Pfandverwertungsverfahrens, nach Zahlung der Verwaltungs-, Verwertungs- und Verteilungskosten, sollte der Restbetrag für die Pfändungsgläubiger einbehalten und in deren Verteilung bei der Liquidation der Pfändungsbetreibung einbezogen werden (E. 3.5).