BGer 5A_674/2024 vom 6. Dezember 2024
Schuldbetreibung; Gerichtsstand für die Betreibung eines im Ausland ansässigen Schuldners; Art. 50 SchKG
Gerichtsstand für die Betreibung eines im Ausland ansässigen Schuldners (Art. 50 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1). Der Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 50 SchKG ist weiter gefasst als der des Gesellschaftsrechts. So hat eine im Ausland ansässige Person, die als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter ihr Grundstück in der Schweiz durch einen Vertreter bewirtschaften lässt, eine Niederlassung. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück, die aus einer Erbschaft stammt, jedoch vor dem Betreibungsbegehren verkauft, so dass sie den Gerichtsstand der Betreibung nicht begründen kann. Die Tatsache, dass die Erbteilung noch nicht abgeschlossen ist, ändert daran nichts (E. 3.2.2).