BGer 4A_609/2023 vom 20. Dezember 2024
Verfahren; Vorsorgliche Beweisführung Beschwerde; Art. 158, 168 ff., 183 ff., 308 ff., 319 ff. ZPO
Beschwerde und Berufung in Zivilverfahren (Art. 308 ff., 319 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1 und 3.1.2). Vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Alle Beweismittel, die in Art. 168 ff. ZPO vorgesehen sind, können ausserhalb eines Gerichtsverfahrens als vorsorgliche Beweisführung vorgebracht werden. Wenn es sich um ein Gutachten handelt, gelten die Regeln der Art. 183-188 ZPO. Nach Abschluss des Beweisverfahrens schliesst der Richter das Verfahren ab und legt die Kosten und Parteientschädigung dem Kläger auf, der diese später im Hauptverfahren geltend machen kann (E. 3.2.2).
Rechtsmittel bei vorsorglicher Beweisführung – Die Ablehnung des Antrags auf vorsorgliche Beweisführung ausserhalb eines Verfahrens kann Gegenstand einer Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder, wenn der Streitwert CHF 10’000.- nicht erreicht, einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO sein. Im Gegensatz dazu ist die Entscheidung über die Zulassung des Antrags auf vorsorgliche Beweisführung, die anordnet, dass ein Beweismittel abgenommen wird, ihrem Wesen nach eine Entscheidung über die Abnahme eines Beweismittels, wie dies auch bei Entscheidungen im Sinne von Art. 231 ZPO der Fall ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich hierbei um eine Prozessleitende Verfügung, die einer beschränkten Rechtsbeschwerde unterliegen, wenn sie einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil verursachen können. Da die vorgebrachten Beweismittel vom Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, verworfen und erneut vorgebracht werden können und das Gericht auch ein zusätzliches Gutachten oder ein Gegengutachten anordnen kann, wird in der Regel kein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstehen (E. 3.3.2). Schliesslich ist die Entscheidung, mit der der Richter feststellt, dass das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung beendet ist, über die Kosten und Parteientschädigung entscheidet und den Fall aus dem Register streicht, die Abschreibung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens im Sinne von Art. 242 ZPO (E. 3.3.4).
Im vorliegenden Fall betrifft der Rechtsstreit ein Entscheid, der feststellt, dass das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung abgeschlossen ist, wodurch ein zuvor von der Beklagten gestellter Antrag auf Unzulässigkeit gegenstandslos wurde. Eine solche Entscheidung kann nur mittels Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden (E. 3.4.2). Die Berufung ist unzulässig (E. 3.4.3).