BGer 5A_471/2024 vom 3. Dezember 2024

Schuldbetreibung und Konkurs; Schätzung einer Immobilie; Art. 49, 51, 65, 123, 139, 156 SchKG

Neuschätzung (Art. 9 VZG) – Nachdem das Betreibungsamt dem Schuldner und gegebenenfalls dem Dritteigentümer das Verkaufsbegehren mitgeteilt hat, ordnet es die Schätzung der betroffenen Immobilie an. Die Schätzung muss den mutmaßlichen Verkehrswert einschliesslich Zubehör ermitteln (E. 2.1.1). Der von der Bank geschätzte Wert ist nicht ausschlaggebend, ebenso wenig wie der Versicherungswert oder der Steuerwert. Es scheint nicht willkürlich zu sein, sich auf den Durchschnitt der Werte zu stützen, die einerseits von einem vom Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 VZG beauftragten Sachverständigen und andererseits von einem anderen Sachverständigen in einer neuen Schätzung, die von den Schuldnern gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eingeholt wurde, geschätzt wurden (E. 2.3.3).

SchKG (Schuldbetreibung)

SchKG (Schuldbetreibung)