BGer 5A_446/2024 vom 21. November 2024
Schuldbetreibung und konkurs; Gerichtsstand für die Verfolgung einer Erbschaft; Mitteilungen an die Erbengemeinschaft; Aufschub der Verwertung; Art. 49, 51, 65, 123, 139, 156 SchKG
Gerichtsstand für die Betreibung einer Erbschaft (Art. 49 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze. Der Zweck der Bestimmung besteht insbesondere darin, dem Gläubiger zu ermöglichen, vor der Teilung am Gerichtsstand des Erblassers zu klagen, wenn noch nicht klar ist, wer der Erbe ist, oder wenn die Erben im Ausland wohnen (E. 2.1). Bei Forderungen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, muss die Betreibung auf Pfandverwertung zwingend dort stattfinden, wo sich das verpfändete Grundstück befindet (Art. 51 Abs. 2 SchKG) (E. 2.3).
Zustellungen an die Erbengemeinschaft – Der Zahlungsbefehl, der dem Vertreter der Erbschaft oder, in Abwesenheit eines solchen, einem der Erben zugestellt wird, ist auch dann gültig, wenn der Empfänger der Zustellung die Erben oder Miterben nicht über die Betreibung informiert hat (E. 2.2). Wenn der Gläubiger die Erbengemeinschaft nach Art. 49 SchKG betreiben will, muss er diese klar bezeichnen (z.B. « Nachlass », « Erbmasse », usw.) ; die Angabe « die Erben von X. » ist unzureichend, da sie auch die Erben persönlich bezeichnen kann (E. 2.4.3). Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung « Unverteilte Erbschaft des E.A. », ausreichend genau und bezieht sich eindeutig auf die Erbengemeinschaft (E. 2.4.4). Es obliegt dem Gläubiger, der eine Erbengemeinschaft verfolgt, den Erben zu nennen, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden soll (E. 2.4.6). Ohne diese Angabe ist es jedoch unstrittig, dass das Betreibungsamt den einzigen Miterben, dessen Adresse und Wohnort bekannt war, als Vertreter der Gemeinschaft anerkannt hat. In jedem Fall sind die Mitteilung an den Schuldner über ein Verkaufsbegehren (Art. 120 SchKG) und die Mitteilung über die Verwertung nach Art. 139 und 156 SchKG, die sich gegen die Gemeinschaft richten und diesem Erben zugestellt wurden, gültig (E. 2.4.7).
Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) – Ein Antrag auf Aufschub der Verwertung am Tag der Verwertung ist missbräuchlich und muss zurückgewiesen werden (E. 2.5.3). Die Verwertung kann zu diesem Zeitpunkt nur durch eine vollständige Zahlung und nicht mehr durch eine Anzahlung verhindert werden (E. 2.6.1).